Zeitschriftenschau

Big Data: Erhöhte Anforderung an ärztliche Aufklärungspflicht

Aus den Datenmengen, die Forschung und Klinik produzieren, gewinnt die System­medizin mithilfe ausgeklügelter Informationstechnologien neue Erkenntnisse über die Entstehung von Krankheiten und bessere Therapien. Dadurch erhöhen sich nach Ansicht der Kölner Juristin Dr. Anna Maria Ernst erhöhte Aufklärungspflichten. Der Arzt müsse die komplexen Untersuchungsergebnisse analysieren, interpretieren und schließlich seinem Pa­tienten in Form einer Präventions- oder Therapiestrategie verständlich präsentieren. Denn nur ein umfassend aufgeklärter Patient könne die möglichen Konsequenzen für seine weitere Lebensführung adäquat abwägen und auf dieser Basis seine Einwilligung erteilen.


Kinderschutz: Psychische Gewalt künftig entschädigungsfähig

2024 tritt das Sozialgesetzbuch XIV in Kraft, das das Soziale Entschädigungsrecht regelt. Die Bremer Hochschulprofessorin Corinna Grühn begrüßt, dass darin auch der Schutz von Kindern erweitert wird. Bisher könnten vernachlässigte Kinder ohne körperliche Misshandlung kaum eine Entschädigung erhalten. Im künftigen SGB XIV ist nun neben der körperlichen auch die psychische Gewalt aufgenommen. Dabei handele es sich um ein vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen den freien Willen gerichtetes schwer­wiegendes Verhalten. Psychische Gewalt werde der Vernachlässigung gleichgestellt.


Zwangsbehandlung: Patientenverfügung beachten

Ob zum Schutz Dritter eine Zwangsbehandlung während der öffentlich-rechtlichen Unterbringung eines kranken Menschen in einer geschlossenen Einrichtung trotz ent­gegenstehender Patientenverfügung zulässig ist, beleuchtet Professor Erik Hahn. Die Zwangsbehandlung komme als ultima ratio nur in Betracht, wenn sich Gefahren für andere Menschen in der Einrichtung nicht anders abwehren ließen. Patientenverfügungen seien verbindlich oder zumindest zu beachten. Allerdings seien Maßnahmen zum Schutz Dritter nicht der gefährdenden Person zur Disposition gestellt, da das Selbstbestimmungsrecht auch Grenzen habe.


Patientenrechte: Ärzte zur wirtschaftlichen Aufklärung verpflichtet

Ist eine Übernahme von Behandlungskosten durch Dritte nicht gesichert oder liegen dafür Anhaltspunkte vor, müssen Ärzte Patienten vor Therapiebeginn über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren (Paragraf 630c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung bestehe für Vertragsärzte wegen ihrer Kenntnis über den GKV-Leistungskatalog, so der Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Marcus Vogeler. Verstöße gegen diese Informationspflicht führten zu einem auf Rückzahlung des Honorars gerichteten Schadenersatzanspruch des Patienten.


Anja Mertens vom AOK-Bundesverband hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
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