Richtschnur fürs Schmerzensgeld
Haften Ärzte wegen eines unterlaufenen Behandlungsfehlers, können Patientinnen und Patienten Schmerzensgeld beanspruchen. Bei der Festlegung der Höhe der finanziellen Entschädigung spielt auch das persönliche Verschulden eine Rolle. Dies hat der Bundesgerichtshof klargestellt. Von Anja Mertens
– VI ZR 409/19 –
Bundesgerichtshof
Die Rechtsprechung
zum Schmerzensgeld nach einem Behandlungsfehler steht immer wieder in der Kritik: Es fehle an objektivierbaren Größen, um die Höhe berechnen zu können. In Arzthaftungsprozessen meinten bislang viele Gerichte, dass nur der Ausgleich für das erlittene Leiden in den Blick zu nehmen sei und der Genugtuungsfunktion bei der Höhe des Schmerzensgeldes keine oder nur eine sehr geringe Rolle zukomme. Dies wirkte sich zulasten der Opfer von Behandlungsfehlern aus. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die Genugtuungsfunktion nicht ausgeblendet werden darf und nicht nur auf die erlittenen Schmerzen abzustellen ist.
Herzkatheter-Untersuchung viel zu spät.
Geklagt hatte die Ehefrau eines verstorbenen Patienten. Bei ihrem 71-jährigen Mann war Anfang November 2008 beim Essen Nahrung in das Bronchialsystem gelangt (Aspiration von Nahrung). Er bekam keine Luft mehr, sodass er als Notfall in ein Krankenhaus eingeliefert werden musste.
Dort wurden ihm Blut abgenommen und um 15.07 Uhr seine Lunge geröntgt. Die Röntgenaufnahme des Thorax deutete darauf hin, dass etwas mit dem Herzen nicht in Ordnung war. Um 15.33 Uhr erfolgte ein EKG. Es wurde zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ausgewertet. Der auswertende Arzt dokumentierte ein „pathologisches“ Ergebnis und vermerkte „Posteriorinfarkt möglich“ sowie „Vorderwandischämie“. Um 15.37 Uhr lagen die Laborwerte vor. Diese zeigten einen deutlich erhöhten Troponin-Wert. Der Patient wurde auf die Normalstation verlegt. Gegen 16.30 Uhr kam es zu einer kardialen Dekompensation und zum Kammerflimmern mit anschließendem Herzstillstand. Nach der Reanimation erfolgte um 18.13 Uhr eine Herzkatheter-Untersuchung, und der Patient erhielt zwei Stents. Am nächsten Morgen verstarb er nach einem erneuten Herzstillstand.
Beim Bemessen des Schmerzensgeldes allein auf den Ausgleich abzustellen, ist unzulässig, so die obersten Zivilrichter.
Wegen fehlerhafter Behandlung verklagte die Witwe die Klinikträgerin und forderte als angemessenes Schmerzensgeld 30.000 Euro. Das Landgericht wies jedoch die Klage ab. Die Frau legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht (OLG) billigte der Hinterbliebenen lediglich ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro zu. Als Begründung führte das Gericht aus, dass das Maß des Verschuldens der behandelnden Ärzte bei der Abwägung der Höhe des Schmerzensgeldes regelmäßig nicht im Vordergrund stehe. Ein grober Fehler allein würde noch nicht zu einem höheren Schmerzensgeld führen.
Maßgeblich bei der Bemessung der finanziellen Entschädigung in Arzthaftungssachen sei nicht die Genugtuungsfunktion, sondern die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes. Denn bei einem auch fehlerhaft handelnden Arzt stehe regelmäßig das Bestreben im Vordergrund, dem Patienten zu helfen, und nicht, ihm Schaden zuzufügen. Daraufhin legte die Witwe Revision beim BGH ein. Die obersten Zivilrichter teilten nicht die Ansicht des OLG. Sie hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Doppelte Funktion der Entschädigung.
In seiner Entscheidung wies der BGH ausdrücklich daraufhin, dass das Schmerzensgeld rechtlich eine doppelte Funktion habe: Es solle dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für die Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion), zugleich aber auch dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schulde.
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Zwar stehe beim Schmerzensgeld der Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen bildeten die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleichszweck könne nicht allein maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sein. Nur auf den Ausgleich abzustellen sei unmöglich, weil sich immaterielle Schäden nicht und ein Ausgleich nur beschränkt in Geld ausdrücken ließen. Die Genugtuungsfunktion bringe eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck. Deshalb müssten alle Umstände des Falles in den Blick genommen werden. Dazu gehöre auch der Grad des Verschuldens des Schädigers. Daher komme bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen der Genugtuung grundsätzlich Bedeutung zu.
Auch wenn ein Arzt dem Patienten helfen wolle, könne das Maß seines Fehlverhaltens bei besonders schwerem Verschulden die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen. Dabei mache es einen wesentlichen Unterschied, ob ein geringfügiges Fehlverhalten vorliegt oder grobes Verschulden.
Grober Fehler unterlaufen.
Dass den Ärzten im vorliegenden Fall ein grober Befunderhebungsfehler unterlaufen sei, habe das OLG angedeutet, sich allerdings nicht mit der Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit beschäftigt. Nach der Auswertung des EKG und der Blutwerte hätte unverzüglich reagiert und die Herzkatheter-Untersuchung gemacht werden müssen. Dass diese aber erst mehr als zwei Stunden später stattgefunden habe, könne eine grob fahrlässige Pflichtverletzung darstellen.
Ferner stellte der BGH klar, dass ein grob fahrlässiges Verhalten nicht bereits dann zu bejahen sei, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliege. Denn ein grober Behandlungsfehler sei weder identisch mit grober Fahrlässigkeit, noch stelle er ein Indiz für ihr Vorliegen dar.
Kommentar: Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Denn es stellt klar, dass auch im Arzthaftungsrecht die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes eine Rolle spielen muss und sich dies im Einzelfall auf dessen Höhe auswirken kann. Zu begrüßen ist vor allem, dass die obersten Zivilrichter mit ihrem Urteil Rechtssicherheit für die Praxis geschaffen haben. Nun bleibt abzuwarten, wie das Oberlandesgericht den Fall neu entscheidet.