Eine fehlerhafte Aufklärung von Patienten mit lebensbedrohlichen Erkrankungen kann für Kliniken teuer werden. Bei einer unzureichenden Aufklärung könne die Krankenkasse die Begleichung der Klinikrechnung verweigern, wenn es sich nicht um eine Routinebehandlung handele, entschied das Bundessozialgericht (BSG). Im Streitfall ging es um die Behandlung eines 60-jährigen Patienten mit einem Lymphdrüsentumor. Nachdem die Ärzte einer Hamburger Klinik bei dem Mann Chemo- und Strahlentherapien ausgeführt hatten, nahmen sie im März 2010 eine Stammzelltransplantation vor. Diese Behandlung gehörte noch nicht zum medizinischen Standard. Zweieinhalb Monate später starb der Patient an den Folgen einer Blutvergiftung. Die Krankenkasse des Mannes wollte die Behandlungskosten für die Stammzelltransplantation in Höhe von mehr als 45.000 Euro nicht bezahlen. Die Therapie sei medizinisch nicht notwendig gewesen, der Patient sei auch nicht ausreichend über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden, argumentierte die Kasse. Das BSG verwies den Fall an das Landessozialgericht in Hamburg zurück. Dieses müsse prüfen, inwieweit die Klinik den Patienten unzureichend und damit fehlerhaft aufgeklärt habe. Je höher das Risiko für schwere Gesundheitsschäden oder je höher das Sterberisiko sei, desto umfassender müsse der Patient darüber in Kenntnis gesetzt werden, forderte das Gericht. Dies gelte erst recht für Behandlungen, die noch nicht dem medizinischen Standard entsprächen. Fehle eine Aufklärung über Behandlungsoptionen und Gesundheitsrisiken, könne die Krankenkasse die Übernahme der Behandlungskosten verweigern.