Zeitschriftenschau

Digitalisierungsgesetz: Regelungen zu kleinteilig

Mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (DVG) hat der Gesetzgeber einen weiteren Mosaikstein im komplexen Gebilde der digitalen medizinischen Versorgung gesetzt. Doch nach Ansicht des Juristen Dr. Jens Weyd von der Bayerischen Landesärztekammer entstünde durch die kleinteiligen Neuregelungen erneut kein Gesamtbild der Digitalisierung im Medizinbetrieb. Der künftige Nutzen für die Patientenversorgung ließe sich allenfalls erahnen. Auch räume es den Leistungserbringern nicht die erforderlichen Zugriffsrechte ein.


Gesundheits-Apps: Das Inverkehrbringen unterliegt europäischen Regeln

Die Hamburger Rechtsanwältin Dr. Friederike von Zezschwitz stellt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Gesundheits-Apps nach der neuen Europäischen Union Medical Device Regulation dar. Danach seien Apps als Medizinprodukte einzustufen, wenn sie beispielsweise als Produkt-Zubehör oder -Erweiterung dienen, dieses direkt ansteuern, Werte eines Monitoringsystems anzeigen, eine Plattform ansteuern, die mit einem Smartphone verbunden ist, um eine Blutzuckermessung zu starten oder deren Werte auslesen oder berechnen. Neu bei der Zertifizierung sei, dass nicht nur bei Produkten höherer Risikoklassen eine Benannte Stelle wie der TÜV in das Konformitätsbewertungsverfahren einzubeziehen sei, sondern dies für alle Gesundheits-Apps gelte.


Digitalisierung: Reform des Strafrechts erforderlich

Angesichts der Digitalisierung ist die in Paragraf 203 Strafgesetzbuch geregelte Schweige­pflicht der Ärzte zu reformieren, meint der Würzburger Strafrechtler Professor Tobias Reinbacher. Denn eine Vielzahl von Personen käme in Kontakt mit Patientengeheimnissen. Das „IT-Outsourcing“ beträfe die Einbeziehung von IT-Spezialisten, die externe Speicherung oder Verarbeitung von Patientendaten sowie Cloud-Dienste. Verstöße gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht, die im Zusammenhang mit der Verpflichtung von externen Dritten zur Geheimhaltung stehen, seien von der Strafbarkeit auszunehmen.


Sozialwahl: Online-Abstimmung verfassungsrechtlich möglich

Ist die nächste Sozialwahl 2023 für die knapp 50 Millionen Sozialversicherten auch online möglich? Ja, meinen die Rechtswissenschaftlerin Professor Indra Spiecker genannt Döhmann und der wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. Sebastian Bretthäuser von der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Online-Wahlen seien verfassungskonform. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik habe bereits technische Lösungen zertifiziert, sodass die technischen Grundlagen für eine rechtskonforme Durchführung gegeben wären.


Anja Mertens vom AOK-Bundesverband hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
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