Unzulässiger Zugriff auf Kassengelder
Die Finanzierung von Präventionsaufgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch Mitgliedsbeiträge der gesetzlich Krankenversicherten ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesozialgericht entschieden. Von Thomas Rottschäfer
Nach fast fünf Jahren Rechtsstreit
um die Subventionierung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die Auffassung der Krankenkassen höchstrichterlich bestätigt. „Der GKV-Spitzenverband durfte die vom Gesetzgeber angeordneten Zahlungen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verweigern, weil die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig sind“, so das oberste deutsche Sozialgericht in seiner Mitteilung zur mündlichen Urteilsverkündung am 18. Mai.
31 Millionen Euro verlangt.
Der juristische Disput zwischen den Krankenkassen und dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) ging auf das Mitte 2015 in Kraft getretene Präventionsgesetz zurück. Der damalige Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe hatte in der Schlussphase der Debatte einen umstrittenen Passus in den Gesetzentwurf eingeschleust: eine Art Zwangsalimentierung der BZgA durch die GKV. Erstmals für 2016 musste der GKV-Spitzenverband der in Köln ansässigen Unterbehörde des Bundesgesundheitsministeriums rund 31 Millionen Euro zur Finanzierung von Präventionsmaßnahmen in sogenannten Lebenswelten überweisen. Dabei geht es um Projekte und Programme zur Gesundheitsförderung in Kindergärten, Schulen, Stadtteilen, Betrieben oder Kommunen.
Die Summe entspricht 45 Cent pro GKV-Versicherten und damit fast einem Viertel der Mindestsumme, die die Krankenkassen laut Gesetz pro Jahr in die Lebenswelten-Prävention investieren müssen – ein Aufgabenfeld, das die Krankenkassen kraft gesetzlichem Auftrag als ureigenes Terrain verstehen.
Der Bund muss die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der Kassen wahren, so die Kasseler Richter.
Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes stufte den Eingriff in die Selbstverwaltung als verfassungswidrig ein und blockierte 2016 die entsprechenden Haushaltsmittel. Daraufhin wies das BMG den Verband per Ersatzvornahme zur Auszahlung des Geldes an. Dagegen wiederum klagte der GKV-Spitzenverband und bekam jetzt in einem Revisionsverfahren abschließend recht. Das Aufheben des Selbstverwaltungsbeschlusses durch das Ministerium sei zum damaligen Zeitpunkt ohne Rechtsgrundlage erfolgt, so die Kasseler Richter.
Über den konkreten Fall hinaus stellte das BSG fest, dass die Beitragsmittel der Versicherten allein zur Finanzierung von Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden dürfen. Der Bund müsse die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der Sozialversicherungsträger wahren und dürfe seinen eigenen Behörden keine Aufgaben der Sozialversicherung übertragen. „Die gesetzlichen Regelungen über die Beauftragung und Vergütung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den GKV-Spitzenverband verstoßen gegen die durch das Grundgesetz vorgeschriebene Verwaltung der Sozialversicherung durch eigenständige Körperschaften“, so das Gericht.
Informationen zum Urteil des Bundessozialgerichts:
- Bundessozialgericht: Pressemitteilung vom 18.5.2021
- GKV-Spitzenverband: Pressemitteilung vom 18.5.2021
Darüber hinaus enthalte die Entscheidung aus Kassel noch einen weiteren wegweisenden Aspekt, betont der Chefjurist des AOK-Bundesverbandes, Dr. Karl-Heinz Mühlhausen: „Das BSG stellt klar, dass Krankenkassen trotz fehlender eigener Grundrechtsfähigkeit die Verfassungswidrigkeit von Vorschriften im Interesse ihrer Mitglieder rügen und zur Überprüfung stellen dürfen – insbesondere dann, wenn es um die Verwendung von Versichertenbeiträgen geht.“ Für konkrete Schlussfolgerungen über den entschiedenen Fall hinaus müsse jedoch die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden.
Rückzahlung offen.
Der GKV-Spitzenverband hat mit Genugtuung auf den Richterspruch reagiert. „Das Urteil macht deutlich, dass sich auch ein Bundesminister nicht alles erlauben darf und dass die Stimme der Selbstverwaltung nach wie vor Gewicht hat“, sagte der Verwaltungsratsvorsitzende für die Arbeitgeberseite, Dr. Volker Hansen. Offen ist derzeit noch, ob der Bund jetzt die seit 2016 zu Unrecht an die BZgA überwiesenen Millionenbeträge zurückerstatten muss. In dieser Frage müsse jetzt die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet und analysiert werden, so Hansen.