Zeitschriftenschau

Fixierung: Landesrechtliche Regelungen unzulänglich

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Patienten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen fixiert werden? Dr. Szymon Mazur, Betreuungsrichter am Amtsgericht Fulda, beleuchtet das Spannungsfeld zwischen Grundrechten des Einzelnen und staatlicher Schutzpflicht. Klar sei, dass eine Fixierung immer nur dann in Betracht komme, wenn es kein milderes Mittel gebe, beispielsweise die Sitzwache bei Menschen mit Weglauf­tendenzen. Ohne richterliche Anordnung dürften Patienten nur sehr kurzfristig fixiert werden. Im Übrigen seien die landesrechtlichen Regelungen für Unterbringung und Fixierung psychisch Kranker auf somatischen Stationen und Einrichtungen unzulänglich.


Pflege: Abrechnungsbetrug schwer aufzudecken

Abrechnungsbetrug in der Pflege hat Schlagzeilen gemacht. Der Lübecker Staatsanwalt  Arne Rettke vermutet, dass die Dunkelziffer hoch ist. Die Ermittlungen seien schwierig, da die pflegebedürftigen Menschen oft durch Demenz beeinträchtigt und Angehörige bei der Pflege häufig nicht anwesend seien. Daher stünden kaum Zeugen zur Verfügung. Im Nachhinein ließen sich nicht erbrachte Pflegeleistungen oft nur in krassen Fällen feststellen. Zudem fehlten Spezialisten im Kampf gegen die organisierte Kriminalität im Pflegebereich. Schwerpunktstaatsanwaltschaften könnten Abhilfe schaffen.


Medizintourismus: Haftung bei Behandlungsfehlern problematisch

Patienten lassen selbst zu zahlende Behandlungen wie Schönheitsoperationen zunehmend im Ausland durchführen. Inzwischen bieten Unternehmen die Vermittlung von Auslandsbehandlungen im Internet an. Nach Ansicht des Kölner Rechtsprofessors Christian Katzenmeier sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiter Marie Kurz und Dr. Christoph Jansen wirft der neue Markt eine große Zahl von rechtlichen Fragen und Risiken auf. Käme es zu Behandlungsfehlern, hafte der Anbieter von medizintouristischen Leistungen reiserechtlich. Aber es sei nicht sichergestellt, dass die Unternehmen über genügend Haftungskapital oder Versicherungsschutz verfügten.


Apps: Nach Gesundheitsschäden können Kassen haften

Die fortschreitende Digitalisierung im Gesundheitswesen wirft rechtliche Fragen auf. Kann eine Krankenkasse haften, wenn ihre Versicherten durch die Nutzung einer Gesundheits-App zu Schaden kommen? Dies sei durchaus möglich, wenn die Krankenkasse ihren Versicherten eine solche App empfohlen beziehungsweise als Satzungsleistung in ihr Angebot aufgenommen hat, meint der Düsseldorfer Rechtsreferendar Jonas Bördner. Unmittelbar hafte eine Krankenkasse jedenfalls dann, wenn sie eine App selbst herstellt oder anbietet.


Anja Mertens vom AOK-Bundesverband hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
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