Zeitschriftenschau

Behandlungsschäden: Entschädigungsfonds nicht erforderlich

Patienten, die das Vorliegen eines Behandlungsfehlers sowie des Schadens nachgewiesen haben, scheitern oft mit ihren Schadensersatzansprüchen, weil sie den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden nicht beweisen können. Für diese Fälle ist aber nach Ansicht von Professor Dr. Gerhard Wagner von der Berliner Humboldt-Universität die Einführung eines Entschädigungsfonds nicht sinnvoll. Vielmehr stelle die Proportionalhaftung (Haftungsquote, die sich nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs zwischen Fehler und Schaden richtet) die passgenaue Lösung dar. Eine weitere Möglichkeit sei, das Beweismaß für die haftungsbegründende Kausalität zugunsten der Geschädigten abzusenken.


Pandemie: Triage gesetzlich regeln

Die Covid-19-Pandemie droht das Gesundheitswesen zu überfordern. Deshalb müsse verhindert werden, dass Patienten lebenserhaltende Maßnahmen vorenthalten werden, meint Dr. Oliver Tolmein. Nach Ansicht des Hamburger Fachanwalts für Medizinrecht sind gesetzliche Regelungen für den Triage-Fall dringend geboten. Nur so ließe sich sicherstellen, dass es nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung verwundbarer Gruppen kommen könne.


Covid-19-Impfung: Wille betreuter Hochbetagter ist zu ermitteln

Hochbetagte Patienten, die eine Corona-Schutzimpfung angeboten bekommen, stehen häufiger als andere Bevölkerungsgruppen unter Betreuung. Aufgrund des Selbstbestimmungsrechts sei die Einwilligung der Patienten erforderlich, so Amtsrichter Dr. Jörg Kraemer. Der Wille des Patienten müsse gegebenenfalls zeitaufwendig ermittelt und entsprechend umgesetzt werden. Für eine wirksame Einwilligung seien die betreuungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen haftungsrechtlich relevant. Wer davon abweiche, trage das Risiko einer etwaigen Fehleinschätzung des Patientenwillens.


Notfallsanitäter: Rechtsanpassungen erforderlich

Um dem Selbstbestimmungsrecht Rechnung zu tragen, muss das geänderte Notfallsanitätergesetz weitere Rechtsänderungen wie im Recht der Patientenverfügung (Paragraf 1901a Bürgerliches Gesetzbuch) nach sich ziehen. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass nichtärztliches Personal Patientenverfügungen in Notfalleinsätzen nicht berücksichtigt, meint Dr. Matthias Wachter, Akademischer Rat am Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Augsburg. Dies erhöhe die Rechts-und Handlungssicherheit des Rettungs­personals und diene der Wahrung der Patientenautonomie.


Anja Mertens vom AOK-Bundesverband hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
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