Zeitschriftenschau

Korruption: Unübersichtliche Regelungen im Sozialrecht

Was regelt das Sozialrecht zum Thema Korruption im Gesundheitswesen? Anders als im Berufs- und Strafrecht gehe es weniger um die Bekämpfung der Korruption im kriminologischen Sinne, sondern darum, die Leistungserbringung zu steuern und Interessens­konflikte zu vermeiden, so der Münsteraner Rechtsprofessor Heinz-Dietrich Steinmeier. Die Regelungen im Sozialgesetzbuch V seien jedoch wegen der reaktiven Gesetzgebung unübersichtlich und unverständlich und führten zu Widersprüchlichkeiten bei der Umsetzung.


Ärztliche Dokumentation: Lücken bei der Datensicherheit

Dr. Carolin Wever, Fachanwältin für Medizinrecht, macht darauf aufmerksam, dass Behandelnde teilweise noch Datenverarbeitungssysteme benutzten, die die in Paragraf 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs geforderte Veränderungssicherheit der elektronisch geführten Patientenakte technisch nicht vorhalten. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen seien dann nicht erkennbar und die Dokumentation unzuverlässig. Dies könne in einem Arzthaftungsprozess zu Beweisschwierigkeiten führen. Denn Richter müssten diesen Umstand bei der Beweiswürdigung berücksichtigen.


Gesundheitsschäden: Probleme bei der Schadensregulierung

Bei Gesundheitsschäden gesetzlich Versicherter geht nach Paragraf 116 des Sozialgesetz­buchs X der Anspruch auf Schadenersatz auf die Krankenkassen über, wenn sie wegen der Schädigung Kosten der Folgebehandlungen tragen. Der Berliner Fachanwalt für Medizin-, Versicherungs- und Verkehrsrecht, Wolfdietrich Prelinger, geht aktuellen Problemen bei der Regulierung zwischen Krankenkassen und Haftpflichtversicherern nach. Seit Ver­sicherer Dienstleister beispielsweise zur Prüfung von Krankenhausabrechnungen eingeschaltet hätten, gebe es infolge der Überschneidungen von Zivil- und Sozialrecht zunehmend Streit. Die Höhe der Klinikabrechnungen müssten Haftpflichtversicherer ebenso wie Krankenkassen hinnehmen, wenn es durch das sozialrechtliche Prüfsystem bedingt ist.


Leistungsanspruch: Schwarzer Peter bei den Ärzten

Seit dem Nikolaus-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 gibt es Kritik an der Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf medizinische Leistungen. Nach Ansicht des Essener Rechtsanwalts Dr. Jonathan Ströttchen ist die Kritik berechtigt. Denn Debatten über den Leistungskatalog der gesetzlichen Kranken­versicherung machten deutlich, dass es wegen fehlender Vorgaben, welche Leistungen betroffen sein sollen, indirekt zur Rationierung komme. Würden Ärzte ohne Vorgaben gezwungen, ihr Budget einzuhalten, käme es zu willkürlichen Entscheidungen. Den Ärzten werde insoweit der Schwarze Peter zugeschoben.


Anja Mertens vom AOK-Bundesverband hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
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