Patientenrechte

Klinikvorbehalt für Zwangstherapie

Die Frage, ob demenzkranken Menschen im Pflegeheim heimlich Medikamente ins Essen gemischt werden dürfen, bleibt vorerst ungeklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen die 2017 eingeführte Neuregelung abgewiesen, die eine Zwangsbehandlung betreuter Menschen nur bei einem stationären Klinikaufenthalt erlaubt. Von Anja Mertens

Beschluss vom 2. November 2021
– 1 BvR 1575/18 –

Bundesverfassungsgericht

Wenn ein an Demenz erkrankter Mensch

Medikamente, die er dringend benötigt, ablehnt, dann ist das eine schwierige Situation. Der Betreuer muss dann womöglich über eine Zwangsbehandlung nachdenken, die von dem zuständigen Betreuungsgericht jedoch genehmigt werden muss. Zu beachten ist dabei Paragraf 1906a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach sind ärztliche Zwangsmaßnahmen nur in einem Krankenhaus möglich. Die Verlegung in ein Krankenhaus ist jedoch nicht immer die beste Lösung. So kann der Betroffene in „seiner“ Altenpflegeeinrichtung womöglich viel besser aufgehoben sein. Außerdem könnte sich der Wechsel in ein Krankenhaus negativ auf seine physische und psychische Gesundheit auswirken. Über einen solchen Fall hatte das Bundesverfassungsgericht kürzlich zu entscheiden.

Einnahme von Medikamenten verweigert.

Der inzwischen verstorbene Mann litt an fortgeschrittener Demenz mit ausgeprägter Orientierungslosigkeit und fehlendem situativen Verständnis. Für ihn wurde 2015 eine Betreuung eingerichtet. Er lebte in einer Senioreneinrichtung, hatte immer wieder wahnhafte Störungen und wollte seine Medikamente nicht einnehmen. Der behandelnde Neurologe hielt es zwar im Prinzip für erforderlich, dass der Patient in eine psychiatrische Klinik müsse, sobald er die Medikamenteneinnahme wieder verweigere. Dies sei aber aus medizinischer Sicht kontraindiziert. Frühere Klinikaufenthalte hätten zu einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes geführt. Aus ärztlicher Sicht sei das Verabreichen von Medikamenten auch im Heim möglich, etwa durch eine Beigabe zum Essen, ohne dass Zwang oder freiheitsentziehende Maßnahmen notwendig seien.

Die Betreuerin bat daher Anfang 2018 das Betreuungsgericht um eine Klarstellung, dass das Verabreichen ärztlich verordneter Medikamente im Wege der Beimischung in Speisen und Getränken nicht genehmigungspflichtig sei. Das Gericht sah dies jedoch anders. Eine Zwangsbehandlung komme nur bei einer Krankenhausbehandlung in Betracht (Paragraf 1906a BGB).

Ein Betreuungsgericht muss prüfen, ob eine geplante Behandlung dem Willen des Patienten entspricht.

Der Patient sah sich in seinen Grundrechten verletzt und legte Verfassungs­beschwerde in Karlsruhe ein. Er rügte die Verletzung seiner Grundrechte, unter anderem des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, auf Selbstbestimmung sowie gleiche Behandlung (Artikel 2, 1 und 3 des Grundgesetzes). Im Krankenhaus sei er der ernsthaften Gefahr ausgesetzt, ein seine Gesundheit, wenn nicht sogar sein Leben bedrohendes Delir zu erleiden. Diese Gefahr bestehe nicht in dem ihm vertrauten Pflegeheim.

Fachgerichtliche Klärung nötig.

Die Karlsruher Verfassungsrichter nahmen die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Sie genüge nicht den Anforderungen an die Subsidiarität. Nach diesem Grundsatz hätte der Beschwerdeführer von den Fachgerichten feststellen lassen müssen, ob eine verdeckte Gabe der ihm ärztlich verordneten Medikamente überhaupt einer Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht unterlag. Das Betreuungsgericht müsse ein Genehmigungsverfahren immer dann durchführen, wenn Zweifel daran bestehen, ob ein geplantes Vorgehen dem Willen des Betroffenen entspricht. Stelle das Gericht fest, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, müsse es den Antrag auf betreuungsrechtliche Genehmigung ablehnen. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinen gerichtlichen Antrag auf Genehmigung einer nicht stationären Zwangsbehandlung gestellt.

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Zudem wiesen die obersten Verfassungsrichter darauf hin, dass Paragraf 1906a BGB Auslegungsspielräume enthalte, zu denen es noch keine eindeutige Rechtsprechung gäbe. So sei von den Fachgerichten zu klären, ob das Merkmal der „Zwangsmaßnahme“ nur Fälle körperlichen Zwangs oder auch der Heimlichkeit wie das heimliche Beimischen von Medikamenten in Speisen und Getränken umfasst. Auch sei fachgerichtlich ungeklärt, ob eine Heilbehandlung notwendigerweise dem Willen des Betreuten widerspricht, wenn Medikamente unter das Essen oder die Getränke gemischt werden, um sie verborgen zu verabreichen. Ferner sei bisher fachgerichtlich nicht entschieden, inwieweit eine heimliche Medikamentengabe weniger belastend und ein milderes Mittel sei als eine Zwangsbehandlung, die eventuell mit körperlicher Gewalt einhergehe.

Gesetz lässt Fragen offen.

Ebenso fachgerichtlich ungeklärt sei der Normkonflikt zwischen dem Ziel des Gesetzgebers, Zwangsmaßnahmen auf das notwendige Maß zu beschränken, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden und möglichst nah am Willen des Betroffenen zu bleiben, zugleich aber die ärztliche Zwangsmaßnahme an einen stationären Krankenhausaufenthalt zu koppeln. Der mutmaßliche Wille des Betroffenen könne gerade auf eine Behandlung im Pflegeheim als für ihn milderes Mittel gegenüber einer Behandlung im Krankenhaus gerichtet sein. Auch sei offen, wie der Begriff „stationär“ auszulegen sei und ob darunter auch teilstationäre Behandlungen zu fassen sind. Dadurch könne der Zwang zur Einweisung ins Krankenhaus abgemildert werden. Es sei nicht zwingend, ärztliche Zwangstherapien nur bei einem vollstatio­nären Klinikaufenthalt zuzulassen.

Anja Mertens ist Rechtsanwältin im Justiziariat des AOK-Bundesverbandes.
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