Zeitschriftenschau
Prävention: Unzulässiger Zugriff auf Kassengelder
Das Bundessozialgericht hatte im Mai vergangenen Jahres entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen nicht die Präventionsaufgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung finanzieren müssen (Aktenzeichen B 1 A 2/20 R). Die Regelungen seien verfassungswidrig. Dr. Alexander Dombrowsky begrüßt die verfassungsrechtliche Absicherung der Kompetenzbereiche der Sozialversicherung. Zweckgebundene Beiträge seien keine Steuereinnahmen. Gegen Übergriffe des Gesetzgebers könne sich die selbstverwaltete Sozialversicherung wehren.
Arzneimittelstudien: Lücken bei der Haftung
Seit Februar dieses Jahres sind europaweit die neuen EU-Vorschriften für klinische Prüfungen von Humanarzneimitteln in Kraft (EU-Verordnung 536/2014). Sie regeln unter anderem das Recht der Teilnehmer an Arzneimittelstudien, ihre Ansprüche auf Schadenersatz und das Recht auf Aufklärung. Ernst Jürgen Kratz, Vizepräsident des Oberlandesgerichts Köln a.D., weist darauf hin, dass die Probandenversicherungen nicht an den neuen gesetzlichen Haftungsmaßstab angepasst worden sind. Die Teilnehmer in laufenden Arzneimittelstudien müssten sofort unter den unionsrechtlichen Schutz gestellt werden. Außerdem gebe es Haftungslücken.
Pflege: Gesetzliche Unklarheiten bei digitalen Anwendungen
Seit Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes gehören digitale Pflegeanwendungen zu den Versorgungsleistungen. Professor Ernst-Wilhelm Luthe geht der Frage nach, ob nur Pflegebedürftige, die zu Hause betreut werden, digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) beanspruchen können oder auch Pflegeheimbewohner. Im Gesetz komme dies nicht klar zum Ausdruck. Der Sozialrechtler ist der Ansicht, dass beispielsweise bei kognitiven Einschränkungen Trainings-Apps auch stationär gepflegten Menschen zustehen würden. Vor dem Hintergrund der Personalengpässe in Pflegeheimen biete die Digitalisierung viel Potenzial.
Biobanken: Postmortale Forschung nur nach Einwilligung
Wann darf die Forschung Körpersubstanzen verstorbener Menschen verwenden? Habe der Verstorbene zu Lebzeiten keine Einwilligung dazu erteilt oder ein vom Verstorbenen mit der Totenfürsorge Beauftragter dem nicht zugestimmt, sei die postmortale Weiterverwendung zu Forschungszwecken rechtlich äußerst fragwürdig, meinen die Professoren Tade M. Spranger, Martin Böse, Hans-Ullrich Paeffgen, Torsten Verrel und Privatdozentin Dr. Scarlett Jansen. Auch wenn Forscher infolge einer strafprozessualen Maßnahme Zugriff auf Körpersubstanzen eines Verstorbenen erhalten, wäre eine Einwilligung erforderlich.