Zeitschriftenschau

Klinikabrechnungen: Mehr Rechtsfrieden durch kürzere Verjährung?

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz ist für die Abrechnung von Vergütungen zwischen Krankenhäusern und Kassen unter anderem die Verjährungsfrist von vier auf zwei Jahre verkürzt worden – und zwar für die Krankenkassen rückwirkend. Professor Oliver Ricken von der Universität Bielefeld hält es für fraglich, ob damit das gesetzgeberische Ziel nach mehr Rechtsfrieden erreicht wird. Auch hat der Sozialrechtler Zweifel daran, ob die Neuregelung im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot steht.


Intersexuelle Kinder: Medizinische Eingriffe bedürfen der Einwilligung

Immer wieder kommen Menschen auf die Welt, die weder eindeutig Mädchen noch Jungen sind. Die Fachwelt spricht von Intersexualität. Was bei medizinischen Interventionen wie geschlechtszuweisenden Operationen zu beachten ist, beleuchtet Helen Lindenberg, Rechtsreferendarin am Landgericht Essen. Intersexuelle Jugendliche müssten solchen Eingriffen zustimmen. Bei einem Dissens mit den gesetzlichen Vertretern, also in der Regel mit den Eltern, liege die Entscheidungskompetenz beim Jugendlichen.


Fernbehandlung: Ärztliche Informationspflichten anpassen

Welche besonderen Pflichten Ärzte bei einer Fernbehandlung von Patienten haben, beleuchtet Dr. Nadja Kaeding, Privatdozentin an der Freien Universität Berlin. Da es sich hierbei um ein Distanzgeschäft handele, bestehe ein größeres Informations- und Wissensgefälle zwischen Arzt und Patient als bei der Behandlung in der ärztlichen Praxis. Der Patient sei nicht nur über die Art der medizinischen Behandlung zu informieren. Er müsse auch in die Bedienung der Hard- und Software eingewiesen werden, um die korrekte Übermittlung der Daten sicherzustellen. Zudem seien die im Fernabsatzrecht bestehenden Informationspflichten an die Besonderheiten der medizinischen Behandlung anzupassen. Diese könne der Gesetzgeber abweichend von der europäischen Verbraucherrechtsrichtlinie regeln.


Arzthaftungsprozess: Sachverständigenbeweis ist meist unverzichtbar

Beim Sachverständigenbeweis im Arzthaftungsprozess können auch Gerichten Fehler unterlaufen, so Wolfgang Frahm. Der Vorsitzende Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zeigt mögliche Fehlerquellen auf. So ersetze beispielsweise die Sachkunde eines Richters in der Regel nicht ein Sachverständigengutachten. Falls darauf verzichtet würde, müsse das Gericht die Parteien zuvor darauf hinweisen und im Urteil überprüfbar darlegen, worauf die richterliche Sachkunde beruht. Ebenso dürften Privatgutachten nur dann als Sachverständigenbeweis verwertet werden, wenn die Beweisfrage erschöpfend beantwortet ist und die streitenden Parteien damit einverstanden sind.


Anja Mertens vom AOK-Bundesverband hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
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