Zeitschriftenschau

Corona-Beschränkungen: Verfassungsrechtliche Bedenken

Die Corona-Pandemie führte zu Kontaktverboten und Ausgangsbeschränkungen. Ob diese Grundrechtseinschränkungen verfassungskonform sind, ist strittig, so der Kölner Rechtsprofessor Christian Katzenmeier. Den im Schnellverfahren erfolgten Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) mangele es zum Teil an der für Grundrechtseingriffe notwendigen Präzision. Besonders die Regelung, dass der Bundesgesundheitsminister durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates von den Bestimmungen des IfSG abweichen dürfe, sei äußerst bedenklich. Hier würden die Befugnisse des Parlaments über das verfassungsrechtlich zulässige Maß hinaus auf die Exekutive verlagert.


Corona-Auflagen: Manche Verstöße unterliegen dem Strafrecht

Die strafrechtlichen Implikationen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Zeiten von Corona nimmt Dr. Felix Ruppert unter die Lupe. Nach Ansicht des wissenschaftlichen Mitarbeiters an der Universität Bayreuth lösten Verstöße gegen Meldepflichten in erster Linie als Ordnungswidrigkeiten Bußgelder aus. Diese könnten aber dann eine Straftat darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen und dadurch eine in Paragraf 6 IfSG genannte Krankheit verbreitet wird. Strafbewehrt seien zudem Verstöße gegen Veranstaltungsverbote oder Versammlungsbeschränkungen in Gemeinschafts­einrichtungen. Dagegen unterlägen Verstöße beispielsweise gegen Ausgangsbeschränkungen nicht dem Strafrecht.


Servicestellen: Arzttermine schneller vermittelt?

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz soll den zügigen Zugang gesetzlich Versicherter zur ambulanten Versorgung sicherstellen. Nach Auffassung von Professor Michael Wrase von der Universität Hildesheim haben Versicherte gegenüber den Terminservicestellen und den Kassenärztlichen Vereinigungen einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf Vermittlung eines Arzttermins. Die Evaluierung müsse zeigen, ob das gesetzgeberische Ziel, die Wartezeiten für gesetzlich Versicherte zu verkürzen, tatsächlich erreicht werde.


Krankschreibung: Ferndiagnose nicht erst seit Corona möglich

Ob das Erteilen einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung nach ärztlicher Fernuntersuchung zulässig ist, ist nicht unumstritten. Internet-Geschäftsmodelle, in denen der Patient als Besteller bezeichnet wird und zahlt, hält Professor Erik Hahn von der Hochschule Zittau/Görlitz für unzulässig. Die befristeten Regelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise zeigten aber, dass AU-Bescheinigungen via Ferndiagnose schon nach vorheriger Rechtslage nicht generell auszuschließen seien. Hierfür spräche die bereits 2018 beschlossene Änderung der Musterberufsordnung-Ärzte (Paragraf 7 Absatz 4). Diese erlaube in Einzelfällen eine digitale Beratung oder Behandlung.


Anja Mertens vom AOK-Bundesverband hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
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