Zeitschriftenschau
Patientenaufklärung: Unterschiede im Medizin- und Sozialrecht
Der Bremer Rechtsprofessor Dieter Hart geht der Frage nach, inwieweit das Medizin- und und das Sozialrecht hinsichtlich des medizinischen Standards und der Patientenaufklärung übereinstimmen. Während sich der medizinische Standard im Arzthaftungsrecht nicht von dem im Sozialrecht unterscheide, bestünden erhebliche Zweifel hinsichtlich der im Arzthaftungsrecht verankerten Aufklärung. Sie zur Voraussetzung für das Leistungsrecht machen zu wollen, sei bedenklich. Einer Integration der Aufklärung ins Sozialrecht durch richterliche Rechtsfortbildung fehle es jedenfalls an der Legitimation.
Suizidhilfe: Nach Karlsruher Urteil sind gesetzliche Regelungen erforderlich
Karlsruhe hat das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung des Suizids für verfassungswidrig erklärt. Jeder habe das Recht darauf – auch ohne schwere Krankheit. Dr. Silvia Deuring von der Universität München, sieht für die Praxis einen kaum vergrößerten Spielraum für Suizidwillige und -helfer. Erforderlich seien weitere gesetzgeberische Maßnahmen, um Ärzte beim assistierten Suizid nicht weiter der Strafbarkeit auszusetzen und Möglichkeiten zu schaffen, damit die freiverantwortliche Entscheidung umsetzbar ist.
Mindestmengen: Klagen können aufschiebend wirken
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat für acht planbare Operationen Mindestmengen festgelegt. Die Leistungsberechtigung ist von einer positiven Prognose für das jeweilige Jahr abhängig und nicht selten zwischen Krankenhäusern und den Landesverbänden der Krankenkassen umstritten. Professor Mathias Ulmer, Richter am Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, meint, dass Kliniken gegen negative Prognosen der Kassen gerichtlich vorgehen können. Aus der Anfechtungsklage ergebe sich eine aufschiebende Wirkung. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung könnten sie die Leistungen zulasten der Kassen erbringen. Die Kassen könnten aber den Sofortvollzug anordnen und so die aufschiebende Wirkung beseitigen.
Krankenhausinfektionen: Sekundäre Darlegungslast von Kliniken hilfreich
Der Kölner Medizinrechtler Professor Christian Katzenmeier vermutet, dass Schadensersatzklagen wegen des hohen Infektionsrisikos in Krankenhäusern zunehmen. Ein Verstoß gegen Hygienestandards sei für den grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Patienten aufgrund fehlender Kenntnisse des Behandlungsgeschehens und Fachwissens äußerst schwierig. Um den Sachverhalt aufzuklären, könne eine erweiterte sekundäre Darlegungslast von Krankenhäusern helfen. Sie greife, wenn Patienten genügend Anhaltspunkte für konkrete Hygienedefizite vorgetragen haben. An der Verteilung der Beweislast müsse nicht gerüttelt werden.