Zeitschriftenschau1
Digitale Gesundheitsanwendungen: Zulassung kritisch hinterfragt
Gesetzlich Versicherte haben bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung oder Genehmigung der Krankenkasse Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA), die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im DiGA-Verzeichnis aufgenommen sind. Der Heidelberger Rechtsprofessor Peter Axer hält es verfassungsrechtlich für problematisch, dass die Bundesbehörde – ohne Nutzenbewertung – über die Erstattungsfähigkeit entscheidet. Rechtlich bedenklich sei insbesondere die Ermächtigung des BfArM, den Umfang sozialversicherungsrechtlicher Leistungen festzulegen.
Whistleblowing: Gegebene Hinweise müssen richtig sein
Für die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern hat das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf vorgelegt. Welche Folgen Whistleblowing haben kann, beleuchtet Dr. Christian Reuther. Nach Ansicht des Berliner Rechtsanwalts ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses trotz der in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Meinungsfreiheit möglich. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe entschieden, dass ein Whistleblower die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen von öffentlichem Interesse im Rahmen des Möglichen vorher prüfen müsse.
Suizidhilfe: Gesetzentwurf zu restriktiv
Sanela Starcevic widmet sich einem jüngst vorgelegten Gesetzentwurf zur Regelung der geschäftsmäßigen Suizidhilfe. Nach Meinung der wissenschaftlichen Mitarbeiterin an der Universität Bielefeld setzt er die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts viel zu restriktiv um. Es fehle ein ausgewogener Ausgleich zwischen dem Recht auf Selbstbestimmung und dem Schutz vor Missbrauch. Statt strafrechtlicher Regelungen sei ein ausreichender Zugang zu professionellen Hilfeangeboten erforderlich. Der Entwurf sollte Anlass sein, über Sicherungsmechanismen außerhalb des Strafrechts nachzudenken.
Gesundheitsfürsorge: Rechtliche Lücken bei Ehegattenvertretung
Nächstes Jahr tritt das gesetzliche Ehegattenvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge in Kraft (Paragraf 1358 Bürgerliches Gesetzbuch). Die haftungsrechtlichen Folgen für Ärzte und Ehepartner habe der Gesetzgeber unberücksichtigt gelassen, kritisieren die Juristen Dr. Szymon Mazur und Dr. Ole Ziegler. Ihrer Meinung nach hafte beispielsweise der vertretende Ehepartner gegenüber den Erben, wenn dieser den mutmaßlichen Willen verkennt, eine wichtige Heilbehandlung ablehnt oder einer gefährlichen Behandlung ohne vorherige gerichtliche Genehmigung zustimmt und der vertretene Ehepartner infolge der Fehlentscheidung verstirbt.